# Anlage N-AUS 2025: steuerfreier Auslandslohn nach DBA, Auslandstätigkeitserlass und Übereinkommen

- **Canonical URL:** https://formspedia.com/de/anlage-n-aus/
- **Country & Language:** Germany (`de-DE`)
- **Form:** Anlage N-AUS
- **Issuing Agency:** Bundesministerium der Finanzen und ELSTER
- **Tax Area:** Einkommensteuer

Wer 2025 in zwei Ländern gearbeitet hat, füllt zwei Anlagen N-AUS aus: Der Vordruck verlangt für jeden Staat eine eigene Anlage, und in Zeile 4 steht, um welchen Staat es gerade geht. Die Aufteilung des Arbeitslohns in den Zeilen 32 bis 56 kennzeichnet die Anleitung für 2025 mit „Neu!“. Sie rechnet in zwei Schritten, erst werden Lohnbestandteile direkt zugeordnet, dann wird der Rest nach Arbeitstagen verteilt, und bei mehreren Staaten greifen die Anlagen dabei ineinander.

Dieser Text folgt dem Vordruck „Anlage N-AUS (2025)“ im Stand September 2025 (drei Seiten, Zeilen 1 bis 65) und der Anleitung dazu, die ebenfalls vom September 2025 stammt.

### Wer die Anlage braucht und wann die N-Gre an ihre Stelle tritt

Die Anleitung richtet sich an Personen, die als unbeschränkt Steuerpflichtige im Ausland nichtselbständig gearbeitet haben und für den dort erzielten Lohn eine Steuerbefreiung geltend machen möchten. Die Anlage N füllen Sie in jedem Fall zusätzlich aus. Im Kopf des Vordrucks kreuzen Sie an, ob er zur steuerpflichtigen Person, zum Ehemann (Person A) oder zur Ehefrau (Person B) gehört; laut Anleitung zur Anlage N gibt es für jeden Staat und jede Person eine eigene Anlage N-AUS.

Eine Ausnahme gilt für Grenzgänger nach Frankreich, Österreich und in die Schweiz: Wer seine Grenzgängertätigkeit bei einem Finanzamt in Baden-Württemberg abgibt, nutzt statt der Anlage N-AUS den Landesvordruck [Anlage N-Gre](/de/anlage-n-gre/). Die Anleitung zur Anlage N unterscheidet dabei zwei Gruppen. Grenzgänger erklären den Lohn aus dem Beschäftigungsland ausschließlich in Zeile 26 der Anlage N. Wer in anderen Staaten arbeitet und arbeitstäglich nach Hause zurückkehrt oder die Grenzgänger-Voraussetzungen der Abkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz nicht erfüllt, gilt als Grenzpendler und trägt den Lohn in den Zeilen 5 oder 21 der Anlage N und in der Anlage N-AUS ein.

Die im Ausland erzielten Einkünfte müssen Sie nach deutschem Steuerrecht ermitteln, so steht es gleich am Anfang der Anleitung.

### Zeile 5: DBA, Auslandstätigkeitserlass oder zwischenstaatliches Übereinkommen

Die einzige Ziffer in Zeile 5 legt fest, worauf sich die Steuerfreiheit stützt, und danach richten sich die übrigen Abschnitte des Vordrucks:

| Eintrag | Grundlage | Voraussetzungen laut Anleitung |
| --- | --- | --- |
| 1 | Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) | Tätigkeit im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber, oder für einen inländischen Arbeitgeber, wenn die Tätigkeit im jeweiligen Staat an mehr als 183 Tagen erfolgt oder für eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Ausland |
| 2 | Auslandstätigkeitserlass (ATE) | Arbeitgeber mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder ständigem Vertreter in einem EU- oder EWR-Staat, mit dem Tätigkeitsstaat besteht kein DBA, kein Lohn aus inländischen öffentlichen Kassen, im Tätigkeitsstaat eine Steuer von durchschnittlich mindestens 10 % |
| 3 | sonstiges zwischenstaatliches Übereinkommen (ZÜ) | zum Beispiel NATO-Truppenstatut, UN oder EU; auch für Personen in Betracht, die im Inland für eine internationale Organisation gearbeitet haben |

Beim ATE nennt die Anleitung Tätigkeiten, die nicht begünstigt sind: das Bordpersonal auf Seeschiffen, die Produktion von Schiffen im Ausland, die finanzielle Beratung (mit einer Ausnahme für die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe bei mindestens 75 % Förderung aus inländischen öffentlichen Mitteln), das Einholen von Aufträgen außer der Beteiligung an Ausschreibungen sowie die humanitäre Hilfe.

Für die Steueranrechnung nennt die Anleitung einen anderen Weg. Erfolgt die Tätigkeit in einem Staat ohne DBA oder sieht das DBA ausnahmsweise eine Anrechnung vor (Beispiel der Anleitung: Leiharbeitnehmer nach dem Abkommen mit Frankreich), stehen die Angaben zu Lohn und Werbungskosten in der Anlage N und die im Ausland gezahlte Steuer in Zeile 12 der Anlage AUS. Nachweise über die gezahlte Steuer reichen Sie in Kopie ein.

### Die Zeilen 1 bis 31 im Überblick

| Zeile | Was gefragt wird | Was Sie wissen sollten |
| --- | --- | --- |
| 1 bis 3 | Name, Vorname, Steuernummer, laufende Nummer der Anlage | Die laufende Nummer steht in Zeile 3; Zeile 41 verweist auf die übrigen Anlagen N-AUS |
| 4 | Staat | Pro Staat eine eigene Anlage |
| 6 bis 10 | Gab es neben dem Wohnsitz im Inland einen Wohnsitz im Ausland? | Bei „Ja“ folgen Straße, Ort und Staat (Zeilen 7 bis 9); in Zeile 10 geht es darum, zu welchem Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, eine Darlegung in gesonderter Aufstellung |
| 11 bis 14 | Name und Anschrift des Arbeitgebers, Sitz der Geschäftsleitung | Der Kasten heißt „Name und Anschrift des Arbeitgebers / Sitz der Geschäftsleitung“ |
| 15 und 16 | Wirtschaftszweig und Art des begünstigten Vorhabens des Arbeitgebers | Nur beim ATE |
| 17 und 18 | Art der Auslandstätigkeit, jeweils mit Zeitraum „vom … bis“ | Beispiele der Anleitung: Berufskraftfahrer, Personal auf Schiffen oder in Flugzeugen, Organ einer Kapitalgesellschaft |
| 19 | Kalendertage im ausländischen Staat | Zählregeln stehen im nächsten Abschnitt |
| 20 und 21 | Unterbrechung der Tätigkeit: Grund, Zeitraum | Je Zeile ein Grund mit „vom … bis“ |
| 22 bis 27 | Die Tätigkeit erfolgte im Rahmen eines Werkvertrags, einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, bei einem verbundenen Unternehmen, für eine Betriebsstätte im Sinne des DBA oder für einen ausländischen Arbeitgeber | Zeile 27 ist ein Freitextfeld für alles, was in keine der fünf Zeilen passt |
| 28 bis 31 | Angaben zum aufnehmenden Unternehmen (verbundenes Unternehmen, Betriebsstätte, Entleiher) | Name, Anschrift, Staat |

Oben auf Seite 1 steht ein Hinweis: Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die Belege gehören in Kopie gleich zur Erklärung.

### Aufenthaltstage in Zeile 19 zählen

Gezählt werden die Tage, an denen Sie sich im Tätigkeitsstaat aufgehalten haben, auch wenn Sie dort nicht gearbeitet haben. Eine nur kurzfristige Anwesenheit ist ein voller Tag. Die Aufenthalte müssen nicht zusammenhängen, mehrere werden addiert. Reicht der Aufenthalt über mehrere Kalenderjahre, tragen Sie den gesamten Zeitraum des Auslandsaufenthalts ein. Tage, die Sie ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht haben, zählen nicht mit.

Für Belgien und Dänemark gelten Sonderregeln: Es zählen nur die Tage, an denen Sie tatsächlich zur Arbeit im anderen Staat waren. Im Verhältnis zu Belgien werden übliche Arbeitsunterbrechungen wie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage trotzdem mitgezählt, auch wenn Sie sie nicht im Tätigkeitsstaat verbracht haben. Wer an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr arbeitet, muss die Aufenthaltstage nicht angeben, aber nur dann, wenn das Abkommen mit dem jeweiligen Staat eine Sonderregel für dieses Bordpersonal enthält.

### Vom Bruttolohn zum steuerfrei zu stellenden Betrag

#### Zeilen 32 bis 38: der gesamte Lohn

Zeile 32 übernimmt den Bruttoarbeitslohn aus Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung. Zeile 33 nimmt Lohn auf, von dem kein inländischer Steuerabzug vorgenommen wurde, zum Beispiel Lohn eines ausländischen Arbeitgebers oder einer ausländischen Betriebsstätte. Zeile 34 ergänzt den steuerfreien Bruttoarbeitslohn laut Nummer 16 a oder b der Lohnsteuerbescheinigung, und Zeile 35 bildet die Zwischensumme. Danach geht es in zwei Korrekturen: Zeile 36 zieht Lohn ab, der nach ausländischem Recht steuerpflichtig, nach deutschem Recht aber steuerfrei ist, Zeile 37 rechnet Lohn hinzu, der nach ausländischem Recht steuerfrei, nach deutschem Recht aber steuerpflichtig ist. In Klammern schließt Zeile 36 den nach DBA oder ATE steuerfreien Lohn aus, Zeile 37 den nach DBA oder ATE steuerpflichtigen. Zeile 38 ist die Summe aus in- und ausländischem Lohn. Wer in mehreren ausländischen Staaten gearbeitet hat, trägt hier den insgesamt bezogenen Lohn ein. Besondere Lohnbestandteile nach Zeile 60 sind in diesen Zeilen nicht enthalten.

#### Zeilen 39 bis 42: direkte Zuordnung

Was Ihnen der Arbeitgeber für eine konkrete inländische oder ausländische Arbeitsleistung gezahlt hat, ordnen Sie zuerst direkt zu. Die Anleitung nennt als Beispiele Reisekosten, Überstundenvergütungen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Auslandszulagen, projektbezogene Erfolgsprämien und den Wert einer gestellten Wohnung im Tätigkeitsstaat. Zeile 39 nimmt den direkt dem Inland zuzuordnenden Lohn auf, Zeile 40 den Lohn, der auf den Staat aus Zeile 4 entfällt, Zeile 41 den Lohn, der in Zeile 40 der übrigen Anlagen N-AUS steht. Zeile 42 zeigt den verbleibenden Arbeitslohn.

#### Zeilen 43 bis 47: Aufteilung nach Arbeitstagen (DBA)

Zeile 43 fragt nach den tatsächlichen Arbeitstagen im Kalenderjahr im In- und Ausland, Zeile 44 nach den Tagen, die auf die Tätigkeit entfallen, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat. Zeile 45 rechnet den verbleibenden Arbeitslohn (Zeile 42) mal Auslandsarbeitstage (Zeile 44) durch tatsächliche Arbeitstage (Zeile 43). Dazu kommt in Zeile 46 der direkt zugeordnete Lohn aus Zeile 40, und Zeile 47 ist die Summe, die steuerfrei zu stellen ist.

### Welche Tage als Arbeitstage zählen

Die Anleitung definiert Arbeitstage als alle Tage im Kalenderjahr, an denen Sie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und dafür Arbeitslohn bezogen haben. Krankheitstage mit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und Tage ganztägigen Arbeitszeitausgleichs sind keine Arbeitstage. Ein Wochenende oder ein Feiertag kann dagegen ein Arbeitstag sein, wenn Sie an diesem Tag tatsächlich gearbeitet haben und der Arbeitgeber das vergütet hat; als Vergütung gilt auch ein gewährter Arbeitszeitausgleich. Maßgeblich sind weder die 365 Kalendertage noch die vertraglich vereinbarten Arbeitstage.

Gegenübergestellt wird das für die jeweilige Zeit vereinbarte, nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt, also laufende Vergütungen ebenso wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Hat sich das Gehalt im Lauf des Jahres geändert, etwa weil der Auslandseinsatz mitten im Jahr begann oder endete, wird der steuerfreie Lohn nach dem jeweiligen Erdienungszeitraum ermittelt, und Sie reichen dazu eine gesonderte Aufstellung ein. Dasselbe gilt für Lohnbestandteile mit abweichendem Erdienungszeitraum wie einen Jahresbonus. An Reisetagen teilen Sie das Arbeitsentgelt zeitanteilig nach der tatsächlichen Arbeitszeit auf und schätzen, wenn nötig. Arbeitszeiten in Durchreisestaaten rechnen Sie dem Ansässigkeitsstaat zu, außer bei Berufskraftfahrern.

Die Einzelheiten der Aufteilung ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Dezember 2023 (BStBl I Seite 2179), auf das die Anleitung an mehreren Stellen verweist.

### ATE und Übereinkommen: Zeilen 48 bis 56

Der Abschnitt zum Auslandstätigkeitserlass wiederholt die Rechnung mit eigenen Zeilen: tatsächliche Arbeitstage insgesamt (Zeile 48), Arbeitstage im ATE-Staat (Zeile 49), der verbleibende ausländische Arbeitslohn (Zeile 50), der direkt zugeordnete Lohn aus Zeile 40 (Zeile 51) und die Summe in Zeile 52. Die Arbeitstage im ATE-Staat werden zu den Jahresarbeitstagen im In- und Ausland ins Verhältnis gesetzt; für die Berechnung verweist die Anleitung auf das BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2024 (BStBl I Seite 1308). Nach dem ATE ist ein Nachweis über die Höhe der Besteuerung im Tätigkeitsstaat in Kopie beizufügen.

Beim sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen nennen Sie das Übereinkommen (Zeile 53), die Organisation (Zeile 54) und die Art der Tätigkeit (Zeile 55). In Zeile 56 steht die Höhe des Arbeitslohns, aber nur, soweit das Übereinkommen den Progressionsvorbehalt vorsieht.

### Werbungskosten, Fünftel-Regelung und Sonderfälle: Zeilen 57 bis 65

Werbungskosten tragen Sie in den Zeilen 57 bis 59 nur ein, soweit der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei erstattet hat. Zeile 57 nimmt Kosten auf, die sich dem steuerfreien Lohn direkt zuordnen lassen, nach der Anleitung zum Beispiel Verpflegungsmehraufwendungen. Zeile 58 verteilt die übrigen Kosten, etwa Arbeitsmittel oder Berufsbekleidung, im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen. Gleiches gilt für steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers. Bleiben die gesamten Werbungskosten nach Abzug der Erstattungen unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (laut ELSTER-Hilfe 1.230 € im Jahr, bei Versorgungsbezügen 102 €), zieht das Finanzamt den Pauschbetrag vorrangig bei den steuerpflichtigen Einnahmen ab.

Die Zeilen 60 bis 62 betreffen Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, die nicht in Zeile 38 enthalten sind. Ergibt sich die Steuerfreiheit aus einem DBA, werden sie nach der Fünftel-Regelung im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt; Einzelheiten zu Abfindungen und Stock Options nennt wiederum das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023. Die Werbungskosten aus Zeile 61 dürfen nicht in die Anlage N eingetragen werden.

Die Zeilen 63 bis 65 sind für Sonderfälle, etwa Lohn aus ausländischen öffentlichen Kassen, der nach einem DBA im Inland steuerfrei ist. Dort tragen Sie die Höhe des Arbeitslohns, die Werbungskosten und Ihre Staatsangehörigkeit(en) ein. Die Angaben in den Zeilen 32 bis 62 sind in diesem Fall nicht erforderlich, die Art des Sonderfalls erläutern Sie auf einem gesonderten Beiblatt.

### Wohin die Beträge in der Anlage N wandern

Die Anlage N-AUS endet nicht für sich. Ihre Ergebnisse gehören in die Anlage N, und der steuerfreie Auslandslohn wirkt sich dort auf den persönlichen Steuersatz aus (Progressionsvorbehalt):

| Zeile in N-AUS | Betrag | Zeile in der Anlage N |
| --- | --- | --- |
| 47 | steuerfrei zu stellender Lohn nach DBA | 21 |
| 52 | steuerfrei zu stellender Lohn nach ATE | 22 |
| 56 | Lohn nach Übereinkommen, das den Progressionsvorbehalt vorsieht | 21 |
| 59 | Werbungskosten zum steuerfreien Lohn | 81 |
| 62 | verbleibender Betrag der besonderen Lohnbestandteile | 23 |
| 63 | Lohn im Sonderfall | 21 |
| 64 | Werbungskosten im Sonderfall | 81 |

Den steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen Sie selbst aus: bei DBA Zeile 42 plus Zeile 39 minus Zeile 45 aller Anlagen N-AUS, bei ATE Zeile 42 plus Zeile 39 minus Zeile 50. Er gehört in Zeile 5 der Anlage N, gegebenenfalls abweichend vom Wert in Nummer 3 der Lohnsteuerbescheinigung. Besondere Lohnbestandteile, die nach dem DBA im Inland steuerpflichtig bleiben, stehen in Zeile 17 der Anlage N.

### Diese Unterlagen gehören in Kopie zur Erklärung

Bei Auslandssachverhalten schreibt § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung erhöhte Mitwirkungspflichten vor. Die Anleitung bittet deshalb darum, alles gleich vollständig in Kopie mit der Steuererklärung einzureichen, was zur Prüfung des Auslandssachverhalts nötig ist:

- die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Lohns im Ausland,

- den Reisekalender,

- die arbeitsvertraglichen Grundlagen der Auslandstätigkeit,

- bei Freistellung nach einem DBA den Nachweis, dass der Staat mit dem Besteuerungsrecht darauf verzichtet hat oder dass die dort festgesetzte Steuer gezahlt wurde,

- bei ATE die Kopie des Nachweises über die Besteuerung im Tätigkeitsstaat.

Was als Nachweis zum DBA genügt, hängt vom Staat ab. Müssen Sie im Ausland eine Steuererklärung abgeben, reichen Sie eine Kopie des ausländischen Steuerbescheids und des Zahlungsbelegs ein. Kennt der Staat ein Selbstveranlagungsverfahren ohne Bescheid, genügen der Zahlungsbeleg und eine Kopie der Steuererklärung. Besteht im Ausland keine Erklärungspflicht, bittet der Vordruck um eine behördliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Arbeitgebers mit Dauer der Tätigkeit, darauf entfallender Vergütung und der im Ausland abgeführten Steuer. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem anderen Staat mitgeteilt, wie viel Lohn in Deutschland steuerfrei erklärt wurde; Einwände dagegen machen Sie auf einem besonderen Blatt geltend.

### Den Vordruck und die Anleitung finden

Die Anlage N-AUS 2025 steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (formulare-bfinv.de) unter Einkommensteuer 2025 als Formular 057. Die Anleitung zur Anlage N-AUS gehört zur Sammlung „Anleitungen zu den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung“ derselben Seite.

Dieser Text ersetzt weder die Anleitung noch eine Beratung. Bei Tätigkeiten in mehreren Staaten, bei Gehaltsänderungen im Jahr oder bei Sonderfällen wie Lohn aus ausländischen öffentlichen Kassen sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt oder einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

### Quellen

- Bundesfinanzverwaltung, Formular-Management-System: Anlage N-AUS (2025), Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Formular 057, Stand September 2025 ([formulare-bfinv.de](https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034099_25))

- Bundesfinanzverwaltung, Formular-Management-System: Anleitung zur Anlage N-AUS, September 2025, aus den Anleitungen zu den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung 2025 ([formulare-bfinv.de](https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034036_25anl))

- Bundesfinanzverwaltung, Formular-Management-System: Anleitung zur Anlage N, September 2025, Zeilen 21 bis 26 und 78 bis 83 ([formulare-bfinv.de](https://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=034036_25anl))

- ELSTER: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025, Hilfe zur Anlage N und Anlage N-AUS ([elster.de](https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=help_est_ufa_10_2025))
